AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeiten und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.


§ 1 Allgemeines


(1)    Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender oder künftiger Geschäftsverbindung.

(2)    Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

(3)    Ein Stillschweigen des Verkäufers auf Gegenbedingungen des Käufers gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung.


§ 2 Angebote, Preise, Lieferfristen und Warenrücknahme


(1)     Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

(2)    Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.

(3)    Liefer- und Bestellmengen können leicht differieren, da auf volle Verpackungseinheiten gerundet wird.

(4)    Preise sind freibleibend, berechnet werden die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise, wenn nicht etwas anderes bei Vertragsschluss schriftlich vereinbart wurde. Bei Bestellung nur einzelner Positionen aus dem Angebot des Verkäufers kann eine Nachkalkulation erforderlich werden und die Einzelpreise können sich ändern.

(5)    Alle Preise sind gültig ab Lager Bargteheide, sofern nichts anderes vereinbart.

(6)    Bei Nachbestellwert unter € 200,00 netto wird ein Mindermengenzuschlag von € 60,00 zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet.

(7)    Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Herstellungsbedingte Abweichungen, insbesondere Farbabweichungen von einem Muster, können nicht beanstandet werden, wenn sie den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.

(8)    Eine Warenrücknahme erfolgt nur bei Lagerware und noch vorhandener Brandfarbe mit Abschlag von 20 %. Extra bestellte Ware, Rest- und Sonderposten werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.



§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeiten


(1)    Anlieferungen müssen gesondert vereinbart werden und erfolgen in Abhängigkeit von Entfernung und Liefergewicht.

(1)    Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort: bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr: Lieferung erfolgt an vereinbarte Stelle: bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.

(2)    Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfahrstraße. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfahrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

(3)    Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferfrist.

(4)    Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.



§ 4 Zahlung


(1)    Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

(2)    Rechnungen sind grundsätzlich nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig. Spätestens 10 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung tritt Verzug ein.

(3)    Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

(4)    Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

(5)     Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(6)    Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

(7)    Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung


(1)    Das Material ist vor dem Verlegen auf Fehler zu prüfen. Reklamationen bereits verlegter Ware werden grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, der Mangel ist erst nach dem Verlegen feststellbar.

(2)    Die Obliegenheiten des § 377 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen hat; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen, Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

(3)    Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungen zu.

(4)    Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn
sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

(5)    Übernimmt der Verkäufer auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße Bauleistung abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage; Der Verkäufer bietet seinen Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.


§ 6 Eigentumsvorbehalte


(1)    Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Liefergeschäften bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(2)    Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3)    Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von
    38 % zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Die Regelungen des § 171 InsO bleiben unberührt. Wenn die veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 erstreckt sich auf die Saldoforderung.

(4)    Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.

(5)    Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Sätze 2 und  gelten entsprechend.

(6)    Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

(7)    Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(8)    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(9)    Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(10)    Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38 % (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer von derzeit 19 % in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Verkäufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von max. 38 % der zu sichernden Forderung (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer von derzeit 19 % in jeweils gesetzlicher Höhe) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.


§ 7 Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- oder Scheckklagen, ausschließlich Bargteheide.


Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl

Internet: www.verbraucher-schlichter.de

Wir, die Normann Fliesenverlegegesellschaft mbH, erklären uns bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§13 BGB) bereit, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

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